Änderung an den Vergabeunterlagen bzw. Vertragsunterlagen
Allein der öffentliche Auftraggeber bestimmt den Beschaffungsgegenstand. Bieter dürfen keine Änderungen an den Vergabeunterlagen bzw. Vertragsunterlagen vornehmen.
Änderungen sind alle unmittelbaren Eingriffe mit verfälschender wettbewerbsrelevanter Wirkung. Irrelevant ist, ob sich die Änderungen in den Vergabeunterlagen selbst manifestieren (durch Streichungen oder Zusätze oder sonstige materielle Änderungen) oder in anderer Weise, etwa dadurch, dass in einem zusätzlichen Begleitschreiben (das regelmäßig Bestandteil des Angebots ist) Vorbehalte oder Einschränkungen (diese Angebot gilt unter der Annahme, dass …) formuliert werden oder auf dessen Rückseite Allgemeine Geschäftsbedingungen abgedruckt sind. Auch im Verhandlungsverfahren ist es dem Bieter untersagt, von sich aus Änderungen vorzunehmen, die nach Verfahrensvorgaben des Auftraggebers nicht zulässig sind.
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft
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