Chancengleichheit
Zu den vergaberechtlichen Grundsätzen gehört das Gebot der Chancengleichheit, § 97 Abs. 2 GWB. Demnach ist allen Wettbewerbern die gleiche Chance auf Erhalt des Zuschlags einzuräumen, so dürfen etwa ortsansässige Unternehmen nicht unzulässig bevorzugt werden. Dies betrifft auch die Verfahrensführung selbst. Den beteiligten Unternehmen sind auch im Laufe des Verfahrens jeweils die gleichen weiterführenden Informationen zu geben. Eine Ausprägung dieses Grundsatzes ist daher auch unter anderem, dass vorbefasste Unternehmen oder Projektanten kein relevantes überlegenes Wissen gegenüber anderen Wettbewerbern im Vergabeverfahren haben dürfen, das ihnen einen Vorteil verschafft. Der Ausgleich tatsächlicher Vor- oder Nachteile (z. B. ein wirtschaftlicher durch niedrigere Kosten durch Ortsnähe oder Verweis durch frühere Aufträge) ist jedoch nicht geboten.
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte
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