Sachverhalt
In dem gegenständlichen Vergabeverfahren ging es um die Ausschreibung eines Dienstleistungsauftrags nach VgV für Architektenleistungen zur Planung einer Ganztagesschule und der Erweiterung eines Schulcampus. Der Antragsgegner führte das Verfahren als Verhandlungsverfahren durch, wobei mehrere Qualitätskriterien mit einer Gewichtung von 90% und die Kosten mit 10% in die Bewertung einflossen. Den Vergabeunterlagen lag auch ein Bewertungsbogen „Konzept/Präsentation“ bei, in welchem die einzelnen qualitativen Wertungskriterien sowie die Umrechnungsmethode für das Honorarangebot in Bewertungspunkte dargestellt war. Zum Kriterium 5. „Präsentation“ war aufgeführt: Im Rahmen der Präsentation der Konzeptschwerpunkte werden ferner folgende Aspekte gewertet:
a.) Schwerpunktsetzung der Präsentationspunkte
b.) Zeitmanagement des Bieters im Rahmen der Präsentation
c.) Antworten auf fachliche Nachfragen des Gremiums.
Die Antragstellerin beanstandete die Vergabeentscheidung des Antragsgegners mehrfach als vergaberechtswidrig und stellte schließlich einen Nachprüfungsantrag. Sie führte an, dass die Bewertung ihres Konzepts unklar und nicht nachvollziehbar gewesen sei und monierte die Zuschlagskriterien, insbesondere in Bezug auf die Präsentation, da diese ihrer Ansicht nach keine sachliche Relevanz für den Auftrag besäße. Zudem sei die Bewertung durch ein fachlich nicht kompetentes Gremium vorgenommen worden.
Die Entscheidung
Die Vergabekammer wertete den zulässigen Nachprüfungsantrag als begründet und gab dem Bieter Recht. Die Ausgestaltung und Wertung des Kriteriums “Präsentation” hält einer vergaberechtlichen Nachprüfung nach Auffassung der Vergabekammer nicht stand, da es in der konkreten Ausgestaltung am nötigen Auftragsbezug des Zuschlagskriteriums mangele. Nach
Auffassung der Vergabekammer lässt das nichtpreisliche Zuschlagskriterium “Präsentation” den nötigen Auftragsbezug gem. § 127 Abs. 3 GWB vermissen. Der Vergabekammer erschienen die gewählten Unterkriterien grundsätzlich als taugliche Kriterien dafür, die Qualifikation von konkreten Personen im Hinblick auf künftige Tätigkeiten zu bewerten. Allerdings gab es weder in den Vergabeunterlagen noch im Vertragsentwurf eine Bezugnahme zur Präsentation. So war nicht einmal festgelegt, welche Personen den wertungsrelevanten Vortrag halten sollen und ob diese anschließend im Auftrag eingesetzt werden mussten.
Nach Auffassung der Kammer ist es jedoch mit dem Ziel der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots nicht zu vereinbaren, wenn im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung qualitative Aspekte bewertet werden, die im Rahmen der späteren Auftragsausführung keine Rolle mehr spielen. Aus diesen Gründen war der gemäß § 127 Abs. 3 GWB nötige Auftragsbezug des Zuschlagskriteriums “Präsentation” im konkreten Fall zu verneinen.
Empfehlung
Präsentationstermine stellen für Auftraggeber und Bieter einen hohen Zeitaufwand dar. Sollen die Präsentationsinhalte – was sicherlich sinnvoll ist – auch in die Wertung einfließen, muss der Präsentationstermin einen Auftragsbezug aufweisen . Zudem müssen die präsentierten konzeptionellen Inhalte im Auftragsfall für die Leistungserbringung zu beachten sein.
Weitere Informationen
Autor: Dr. Karsten Kayser
Datum: 22.10.2024
Gericht: Vergabekammer Südbayern
Aktenzeichen: 3194.Z3-3_01-24- 38
Typ: Beschluss