Worum geht es?
Ein öffentlicher Auftraggeber (AG) schrieb Bewachungsdienstleistungen, bestehend aus militärischer Sicherheit, Sabotageschutz und personeller Wachleistung aus. Der AG forderte von den Bietern spezielle Sicherheitsbescheinigungen für das eingesetzte Personal. Diese konnten, sofern ein Bieter über diese noch nicht verfügte, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nach Zuschlagserteilung erlangt werden. Die spätere Beigeladene gab auf Nachfrage des AG eine entsprechende Eigenerklärung ab, bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt über ausreichend Personal mit den geforderten Sicherheitsbescheinigungen zu verfügen. Nach Abschluss der Angebotsprüfung beabsichtigte die Vergabestelle, das Angebot der Beigeladenen zu bezuschlagen und informierte hierüber die Antragstellerin. Daraufhin rügte die Antragstellerin die beabsichtigte Zuschlagserteilung. Die Antragstellerin argumentierte, dass die Beigeladene nicht im Stande sei, genug geprüftes Personal bis zur im Vertrag gesetzten Frist zur Verfügung zu stellen. Die Beigeladene befinde sich auch noch nicht in der Geheimschutzbetreuung des BMWK, was Voraussetzung sei, um die erforderlichen Sicherheitsbescheinigungen der Mitarbeiter überhaupt erlangen zu können. Aus diesem Grund könne die Bestbieterin die Voraussetzungen der Ausschreibung nicht erfüllen. Dabei legte die Antragstellerin aus ihrer Sicht realistische Zeitabläufe für den Erhalt der Sicherheitsbescheinigungen konkret dar. Der AG begnügte sich mit der Eigenerklärung der Beigeladenen und hielt an der Entscheidung fest.
Entscheidung
Nach einer gegenteiligen Entscheidung der Vergabekammer gab der Vergabesenat der Antragstellerin (teilweise) Recht.
Der Vergabesenat bemängelte, dass der AG nicht geprüft hatte, ob die Beigeladene rechtzeitig zu Vertragsbeginn in der Lage sein wird, hinreichend sicherheitsüberprüftes Personal zur Verfügung zu stellen. Zwar dürfe ein Auftraggeber grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein Bieter die angebotene Leistung erbringt, bestünden hieran jedoch begründete Zweifel, so sei dies aufzuklären. Dies habe die Vergabestelle nicht getan, obwohl dies aufgrund der abgegebenen Erklärung der Beigeladenen und der konkreten Ausführungen der Antragstellerin geboten war. Der Vergabesenat hat daher dem AG aufgegeben, das Vergabeverfahren in den Stand der Angebotswertung zurückzuversetzen. Der AG muss prüfen, ob die Beigeladene rechtzeitig über das geforderte sicherheitsüberprüfte Personal verfügen kann und somit eine Vergabe an die Beigeladene in Betracht kommt.
Praxishinweis
Öffentliche Auftraggeber dürfen grundsätzlich auf das Leistungsversprechen der Bieter vertrauen. Bieter können dieses Vertrauen in das Leistungsversprechen nur erschüttern, wenn sie möglichst konkret darlegen, weshalb die Erfüllung der Leistungspflichten nicht möglich erscheint.
Weitere Informationen
Autor: Dr. Karsten Kayser
Datum: 12.06.2024
Gericht: OLG Düsseldorf
Aktenzeichen: Verg 36/23
Typ: Beschluss