Mit der „Verordnung zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs bei der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie“ kann das Bundesgesundheitsministerium Medizinprodukte jetzt zentral beschaffen. Die Verordnung wurde kürzlich im Bundesanzeiger verkündet.
Das Ministerium kann nun zentrale Vergaben unter anderem für Arzneimittel und ihre Wirkstoffe, Medizinprodukte und Desinfektionsmittel durchführen sowie die Produkte lagern und in den Verkehr bringen. Die Verordnung erlaubt, dass die Behörde mit diesen Aufgaben auch andere Stellen beauftragen kann.
Schnellerer Zugang zu Medikamenten
Ferner soll eine Reihe von Ausnahmen vom Arzneimittelgesetz, die im Einzelfall Anwendung finden können, einen schnellen Zugang zu Medikamenten ermöglichen. Dazu gehört etwa, dass Arzneimittel auch ohne Packungsbeilage oder mit abgelaufenem Verfalldatum in Verkehr gebracht werden dürfen. Die Haftungsfrage ist in diesen Fällen zugunsten der pharmazeutischen Unternehmen geregelt – bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, bei schuldhaftem Handeln und fehlerhaften Produkten haften sie aber weiterhin.