Paragraf 4 beginnt nun mit der Bestimmung, die zuvor Absatz 2 gewesen ist: Im schleswig-holsteinischen Vergabegesetz wurde der Absatz zum vergaberechtlichen Mindestlohn gestrichen. In dem Absatz war ohnehin noch von einem Mindestlohn von 9,99 Euro die Rede gewesen. Damit können Betriebe nun auch auf die Verpflichtungserklärung zur Zahlung eines Vergabe-Mindestlohns verzichten. Für öffentliche Aufträge im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene bleibt alles wie gehabt. Das heißt, das beauftragte Unternehmen muss auf die Tariftreue achten.
Neben weiteren redaktionellen Anpassungen gab es auch im Paragraf 1, also beim Anwendungsbereich des Gesetzes, eine Änderung. Nun sind Auftraggeber nach § 99 Nr. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Schleswig-Holstein unterhalb des EU-Schwellenwerts von der Anwendung des Vergaberechts befreit.
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