Das Ministerium der Finanzen Nordrhein-Westfalen hat mit Runderlass vom 27. 04.2020, veröffentlicht im MBl. NRW Nr. 10 vom 07.05.2020, die Wertgrenzen zur Beschaffung öffentlicher Bauleistungen durch Landesbehörden erhöht. Ziel dieser Maßnahme ist die Beschleunigung von Investitionen.
Aktuelle Wertgrenzen gemäß Nr. 2.2 des Runderlasses:
- Bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 10.000 Euro ohne Umsatzsteuer kann ein Direktauftrag durchgeführt werden.
- Bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer kann eine Freihändige Vergabe durchgeführt werden.
- Bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 1.000.000 Euro ohne Umsatzsteuer kann eine Beschränkte Ausschreibung durchgeführt werden.
Die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben dabei unberührt (Nr. 2.4). Auf die Veröffentlichungspflicht nach § 20 Absatz 4 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A, Abschnitt 1 wird hingewiesen.
Der Erlass ist am 28. April in Kraft getreten und gilt bis 31. Dezember 2020.