Mit vereinfachten Vergabeverfahren der öffentlichen Hand hat das Land Bremen auf die Corona-Pandemie reagiert. Negative Auswirkungen auf die Konjunktur sollen so abgemildert werden. Das Bremische Gesetz zur Erleichterung von Investitionen (InvErlG) gilt bis zum 31. Dezember 2021, in Kraft trat es am 3. Oktober.
Kern sind geänderte Wertgrenzen bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungen. So können nun Aufträge über Bauleistungen bis zu einem Auftragswert von netto 1 Million Euro auf dem Weg der beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden (vorher 500.000 Euro).
Dringende Beschaffung als Direktauftrag
Bis zu einem Auftragswert von netto 100.000 Euro können Bau-, Liefer- und Dienstleistungen als freihändige Vergabe – beziehungsweise Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb – an einen Bieter gehen (vorher 50.000 Euro). Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem Auftragswert von netto 3.000 Euro (vorher 1.000 Euro) können per Direktauftrag beschafft werden.
Für den Fall, dass eine Beschaffung zur Eindämmung der Corona-Pandemie besonders dringlich ist, ist es ohne Einzelfallbegründung unterhalb des EU-Schwellenwertes möglich, den Auftrag direkt an einen ausgewählten Bieter zu erteilen.