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Lieferkettengesetz soll auch bei öffentlichen Aufträgen gelten

Auch für öffentliche Aufträge soll gelten: Wer sich nicht daran hält, kann ausgeschlossen werden.

Das Lieferkettengesetz hat auch Auswirkungen auf das Vergaberecht – zu diesem Schluss kommt Norbert Portz, Beigeordneter beim Deutschen Städte- und Gemeindebund. Öffentliche Auftraggeber müssen Firmen, die sich nicht an das Gesetz halten, von Aufträgen ausschließen. Der Gesetzesentwurf weicht diese Vorgabe an anderer Stelle jedoch auch wieder auf. Die Regierung will mit dem neuen Gesetz Unternehmen zur Einhaltung von Menschenrechten in internationalen Lieferketten verpflichten.

Portz wies in einem Artikel für die Online-Plattform des Magazins Kommunal auf §22 des neuen Gesetzes hin, der den Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge regelt. Demnach sind öffentliche Auftraggeber dazu verpflichtet, den vorrübergehenden Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge bei Unternehmen mit definierten rechtskräftig festgestellten Verstößen gegen das Lieferkettengesetz zu prüfen. Der Ausschluss soll für einen Zeitraum von drei Jahren gelten.

Allerdings bleibt ein Schlupfloch: Denn § 22 Lieferkettengesetz ist nicht als zwingender Ausschlussgrund ausgestaltet. Allerdings „sollen“ öffentliche Auftraggeber ein Unternehmen ausschließen, wenn die gesetzlich definierten Verstöße vorliegen. Dies bedeutet, dass Auftraggeber vom Ausschluss eines Unternehmens nach entsprechender Prüfung in besonders gelagerten Fällen auch absehen können. Nach § 22 Abs. 3 Lieferkettengesetz ist das Unternehmen vor dem Ausschluss auch anzuhören. Zuletzt haben Unternehmen – wie auch bei den sonstigen vergaberechtlichen Ausschlussgründen – nach § 125 GWB die Möglichkeit, ihre Selbstreinigung nachzuweisen. In diesem Fall kommt ein Ausschluss ebenfalls nicht in Betracht. Portz gab auch zu bedenken, dass eine Kontrolle angesichts der Vielzahl von kommunalen Auftraggebern schwierig werden könnte. Er forderte einfache Überprüfungsmöglichkeiten durch die Kommunen.


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