Am 2. April ist das „Gesetz zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik“ in Kraft getreten. Wesentliche Ziele sind die vereinfachte Beschaffung von Schlüsseltechnologien und eine Beschleunigung von Vergabeverfahren in dringenden Fällen.
Der Gesetzgeber erweiterte als einen wesentlichen Punkt die Möglichkeiten zur Auftragsvergabe ohne Vergabeverfahren bei verteidigungs- und sicherheitsindustriellen Schlüsseltechnologien, indem es die Liste dafür erweiterte. Unter anderem wurden nun auch sicherheitsrelevante IT- und Kommunikationsanlagen zu nationalen Schlüsseltechnologien erklärt.
Abgekürzte Verfahren möglich
Die zweite Änderung betrifft die Dauer und Formstrenge von Vergabeverfahren. Schon zuvor durften öffentliche Aufträge in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden, wenn wegen dringlicher Gründe im Zusammenhang mit einer Krise selbst die Fristen eines beschleunigten Verfahrens nicht einzuhalten waren.
Die Neuregelung nennt nun Regelfälle, in denen dieses abgekürzte Verfahren möglich sein soll. Dazu gehören etwa Fälle der Abwehr terroristischer Angriffe oder eingetretene oder unmittelbar drohende Großschadenslagen.