Aufgrund der aktuellen Corona-Krise hat das Bundesinnenministerium mit Erlass vom 23. März 2020 Regelungen zu bauvertraglichen Fragestellungen an seinen nachgeordneten Bereich bekanntgegeben. Ein weiteres Schreiben des Ministeriums vom 27. März 2020 enthält Hinweise zu vergaberechtlichen Fragestellungen.
Der erstgenannte Erlass dreht sich aus aktuellem Anlass um den Gesundheitsschutz auf Baustellen des Bundes. Die Ansteckungsgefahren sollen minimiert, die Baustellen des Bundes aber möglichst weiter betrieben werden. Das Ministerium verfügt für die Auftraggeber im nachgelagerten Bereich, fällige Rechnung zügig zu bearbeiten, um die ausführenden Unternehmen nicht zusätzlich zu belasten.
Allerdings räumt das Ministerium ein, dass die Corona-Pandemie grundsätzlich geeignet sei, „den Tatbestand der höheren Gewalt im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 1 lit. c VOB/B auszulösen“. Für Unternehmen gelte dann: Wer seine Leistungen nicht erbringen kann und sich auf höhere Gewalt beruft, muss den Grund dafür darlegen. Das kann etwa eine angeordnete Quarantäne der Belegschaft sein.
Neues Hinweisblatt
In dem Rundschreiben vom 27. März wird wie im erstgenannten Erlass deutlich, dass der Bund die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Bausektor möglichst gering halten will. So sollen ausschreibungsreife Gewerke weiterhin vergeben und neue Bauvorhaben ausgeschrieben werden. Bei neuen Ausschreibungen muss derzeit ein Hinweisblatt zum Umgang mit Bauablaufstörungen hinzugefügt werden.
Fristen der Situation anpassen
Unternehmen sollen ferner nicht darunter leiden, wenn es in Behörden aufgrund der Corona-Pandemie zu Verzögerungen kommt. So können etwa bestimmte Bescheinigungen zunächst durch eine Eigenerklärung ersetzt werden. Angebots- und Vertragsfristen sollen der aktuellen Situation angepasst werden. Und schließlich: Vertragsstrafen will der Bund in diesen unsicheren Zeiten nur im Ausnahmefall vorsehen.