Bauunternehmen müssen privaten Bauherren folgerichtig ab dem 1. Januar 2018 ordnungsgemäß und schriftlich über ihr Widerspruchsrecht informieren. Sofern dies nicht geschieht, tritt das Widerspruchsrecht zum Zeitpunkt des entsprechenden Hinweises in Kraft. Allerdings verliert der Bauherr spätestens ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss seinen Anspruch auf Widerruf. Nähere Informationen zum Thema stellt beispielsweise der Bauherren-Schutzbund e.V. bereit.
Bauvertragsrecht und weitere Neuerungen
Auch bei der so genannten AGB-Festigkeit der Regelung zu den Aus- und Einbaukosten wurden Veränderungen vorgenommen: In der Vergangenheit sind Vorfälle mit Bezug zum geltenden Bauvertrags- und Gewährleistungsrecht häufig vor Gericht gelandet, weil zwischen Unternehmen und Verbraucher keine Einigung erzielt werden konnte. Nun wird eine einseitige Anordnung bei Projektänderungen hinfällig und stattdessen eine einvernehmliche Vereinbarung für nachträgliche Änderungswünsche an einer vereinbarten Bauleistung angestrebt. Hier gilt es, innerhalb einer 30-tägigen Frist detailliert festzuhalten, welche Vertragsänderungen vorgenommen werden sollen und welche Kosten dafür zu erwarten sind. Sollte dann keine Einigung möglich sein, greift zwar eine einseitige Anordnung durch den Auftraggeber, der Auftragnehmer bekommt dann aber das Recht auf eine 80-prozentige Abschlagszahlung der zuvor angebotenen Vergütung.
Aus- und Einbaukosten für Schäden, die durch mangelhaft gelieferte Bauprodukte entstehen, hatte der Auftragnehmer bisher komplett zu tragen. Nun können solche Kosten an denjenigen weitergereicht werden, der den Fehler verursacht hat. Dabei darf der Verkäufer des Bauproduktes die Beseitigung der Mängel nicht eigenhändig durchführen oder dafür einen Dritten beauftragen. Zudem ist die Haftung des Verkäufers auch dann nicht aufgehoben, wenn das Material mit einer anderen Sache verbaut wurde.
Fazit und Ausblick
Die Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung soll das Werkvertragsrecht modernisieren und den aktuellen Anforderungen an Vorhaben angleichen. Darüber hinaus soll das neue Bauvertragsrecht ganz allgemein zu einem partnerschaftlicheren Umgang aller am Bau Beteiligten führen: Eine bessere Machtbalance zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, um Konflikte zu verhindern, die bislang oft vor Gericht landen und Projekte verzögerten. Im Lauf der nächsten Jahre wird zu beurteilen sein, ob die gewünschten Auswirkungen des Gesetzes auch in der Praxis greifen. Denn Effizienz im Handeln zeigt sich – im Sinne der Auftragnehmer wie der Auftraggeber – auch durch problemlos und reibungslos abgewickelte Bauprozesse.
Bauunternehmen müssen privaten Bauherren folgerichtig ab dem 1. Januar 2018 ordnungsgemäß und schriftlich über ihr Widerspruchsrecht informieren. Sofern dies nicht geschieht, tritt das Widerspruchsrecht zum Zeitpunkt des entsprechenden Hinweises in Kraft. Allerdings verliert der Bauherr spätestens ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss seinen Anspruch auf Widerruf. Nähere Informationen zum Thema stellt beispielsweise der Bauherren-Schutzbund e.V. bereit.
Bauvertragsrecht und weitere Neuerungen
Auch bei der so genannten AGB-Festigkeit der Regelung zu den Aus- und Einbaukosten wurden Veränderungen vorgenommen: In der Vergangenheit sind Vorfälle mit Bezug zum geltenden Bauvertrags- und Gewährleistungsrecht häufig vor Gericht gelandet, weil zwischen Unternehmen und Verbraucher keine Einigung erzielt werden konnte. Nun wird eine einseitige Anordnung bei Projektänderungen hinfällig und stattdessen eine einvernehmliche Vereinbarung für nachträgliche Änderungswünsche an einer vereinbarten Bauleistung angestrebt. Hier gilt es, innerhalb einer 30-tägigen Frist detailliert festzuhalten, welche Vertragsänderungen vorgenommen werden sollen und welche Kosten dafür zu erwarten sind. Sollte dann keine Einigung möglich sein, greift zwar eine einseitige Anordnung durch den Auftraggeber, der Auftragnehmer bekommt dann aber das Recht auf eine 80-prozentige Abschlagszahlung der zuvor angebotenen Vergütung.
Aus- und Einbaukosten für Schäden, die durch mangelhaft gelieferte Bauprodukte entstehen, hatte der Auftragnehmer bisher komplett zu tragen. Nun können solche Kosten an denjenigen weitergereicht werden, der den Fehler verursacht hat. Dabei darf der Verkäufer des Bauproduktes die Beseitigung der Mängel nicht eigenhändig durchführen oder dafür einen Dritten beauftragen. Zudem ist die Haftung des Verkäufers auch dann nicht aufgehoben, wenn das Material mit einer anderen Sache verbaut wurde.
Fazit und Ausblick
Die Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung soll das Werkvertragsrecht modernisieren und den aktuellen Anforderungen an Vorhaben angleichen. Darüber hinaus soll das neue Bauvertragsrecht ganz allgemein zu einem partnerschaftlicheren Umgang aller am Bau Beteiligten führen: Eine bessere Machtbalance zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, um Konflikte zu verhindern, die bislang oft vor Gericht landen und Projekte verzögerten. Im Lauf der nächsten Jahre wird zu beurteilen sein, ob die gewünschten Auswirkungen des Gesetzes auch in der Praxis greifen. Denn Effizienz im Handeln zeigt sich – im Sinne der Auftragnehmer wie der Auftraggeber – auch durch problemlos und reibungslos abgewickelte Bauprozesse.
1973 in Darmstadt geboren. Architekturstudium an der TU Darmstadt, Diplom 2001. Berufsbegleitendes Fernstudium PR+plus, 2004 Abschluss als PR-Beraterin (DPRG). Ab 2001 kontinuierlich in der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit tätig, seit 2006 freie Journalistin, Autorin und Leiterin des Büros „Smart Skript – Fachkommunikation für Architektur und Energie“: Konzepte, Redaktion, Veranstaltungen. Homepage: https://www.smartskript.de/