Allgemein fasst der Begriff Mittelstandsförderung alljene Maßnahmen zusammen, die darauf ausgerichtet sind, insbesondere den unternehmerischen Mittelstand zu unterstützen bzw. zu stärken. Sie erfolgt zu einem großen Teil durch staatliche Förderungen wie Zuschüsse im Bereich des Arbeitsmarktes oder der Wirtschaft, aber auch durch gesetzliche Regelungen.
Sinn und Zweck der Mittelstandsförderung
Im Interesse der marktwirtschaftlichen Ordnung soll die Stellung von kleineren und mittleren Unternehmen gesichert werden, um dadurch eine vielfältige Unternehmenslandschaft in Deutschland zu garantieren. Daraus entstehen auch für die deutsche Marktwirtschaft zahlreiche Vorteile:
- ein starker Wettbewerb
- die Förderung von Innovationen, etwa die Optimierung von umweltverträglichen Produktionsverfahren
- eine ausgewogene Wirtschaftsinfrastruktur
Ein weiterer Zweck der Mittelsstandsförderung: Entsprechende Maßnahmen sollen die Leistungskraft und Wettbewerbsfähigkeit der mittelständischen Unternehmen durch den Abbau von Wettbewerbsnachteilen, die Erleichterung der Anpassung an Marktgegebenheiten, die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur stärken.
Mehr Informationen zum Thema
- Mittelständische Interessen
- Mittelstand – Förderung nicht Bevorzugung
- Gefahr für mittelstandsfreundliche Planungsvergabe
Die Umsetzung der Mittelstandsförderung
Zur Umsetzung der Mittelstandsförderung bestehen in den meisten Bundesländern Gesetze zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen. Diese bilden die Grundlage für (jährliche) Mittelstandsberichte, in denen die Folgen der Förderungsmaßnahmen kontrolliert werden. Die Gesetze richten sich grundsätzlich an kleine und mittlere Unternehmen. Zum Mittelstand in diesem Sinne gehören Unternehmen, die in den letzten drei abgelaufenen Wirtschaftsjahren nicht mehr als 250 Arbeitskräfte beschäftigt oder einen durchschnittlichen Jahresumsatz von nicht mehr als 20 Millionen erzielt haben. Voraussetzung ist aber grundsätzlich, dass die mitteständischen Unternehmen eine angemessene Eigenleistung erbringen und die Gewähr für eine erfolgreiche Durchführung des Vorhabens gegeben ist. Insbesondere in Bezug auf die Beteiligung an öffentlichen Auftragsvergaben, die für mittelständische Unternehmen sehr lukrativ sein können, treffen die Mittelstandsförderungsgesetze der Bundesländer Regelungen.
Einhergehend mit den Grundsätzen des öffentlichen Vergaberechts sind kleine und mittlere Unternehmen an der Vergabe öffentlicher Aufträge zu beteiligen. Aus diesem Grunde wird zusätzlich, sofern möglich, der Auftrag in Teil- und Fachlose gesplittet und sowie die Streuung von Aufträgen auf unterschiedliche Unternehmen angeordnet, um die Vergabe an so genannte „Haus- und Hoflieferanten“ zu vermeiden. Auf diese Weise wird zudem verhindert, dass kleine und mittelständische Unternehmen durch zu große Aufträge, für die sie keine ausreichenden finanziellen oder personellen Kapazitäten vorweisen, vom Wettbewerb ausgeschlossen werden und ihre Wettbewerbsfähigkeit behalten.
Fazit
Um ihre mittelständischen Interessen zu verfolgen, können kleine und mittlere Unternehmen sich insbesondere an der öffentlichen Auftragsvergabe beteiligen, von der sie im Gegensatz zu der Auftragsvergabe durch Private nicht ausgeschlossen werden können. In diesem Zuge sichern und bekräftigen die Mittelstandsförderungsgesetze zusätzlich die Einhaltung des Vergaberechts durch die öffentlichen Auftraggeber.
Allgemein fasst der Begriff Mittelstandsförderung alljene Maßnahmen zusammen, die darauf ausgerichtet sind, insbesondere den unternehmerischen Mittelstand zu unterstützen bzw. zu stärken. Sie erfolgt zu einem großen Teil durch staatliche Förderungen wie Zuschüsse im Bereich des Arbeitsmarktes oder der Wirtschaft, aber auch durch gesetzliche Regelungen.
Sinn und Zweck der Mittelstandsförderung
Im Interesse der marktwirtschaftlichen Ordnung soll die Stellung von kleineren und mittleren Unternehmen gesichert werden, um dadurch eine vielfältige Unternehmenslandschaft in Deutschland zu garantieren. Daraus entstehen auch für die deutsche Marktwirtschaft zahlreiche Vorteile:
- ein starker Wettbewerb
- die Förderung von Innovationen, etwa die Optimierung von umweltverträglichen Produktionsverfahren
- eine ausgewogene Wirtschaftsinfrastruktur
Ein weiterer Zweck der Mittelsstandsförderung: Entsprechende Maßnahmen sollen die Leistungskraft und Wettbewerbsfähigkeit der mittelständischen Unternehmen durch den Abbau von Wettbewerbsnachteilen, die Erleichterung der Anpassung an Marktgegebenheiten, die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur stärken.
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- Mittelständische Interessen
- Mittelstand – Förderung nicht Bevorzugung
- Gefahr für mittelstandsfreundliche Planungsvergabe
Die Umsetzung der Mittelstandsförderung
Zur Umsetzung der Mittelstandsförderung bestehen in den meisten Bundesländern Gesetze zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen. Diese bilden die Grundlage für (jährliche) Mittelstandsberichte, in denen die Folgen der Förderungsmaßnahmen kontrolliert werden. Die Gesetze richten sich grundsätzlich an kleine und mittlere Unternehmen. Zum Mittelstand in diesem Sinne gehören Unternehmen, die in den letzten drei abgelaufenen Wirtschaftsjahren nicht mehr als 250 Arbeitskräfte beschäftigt oder einen durchschnittlichen Jahresumsatz von nicht mehr als 20 Millionen erzielt haben. Voraussetzung ist aber grundsätzlich, dass die mitteständischen Unternehmen eine angemessene Eigenleistung erbringen und die Gewähr für eine erfolgreiche Durchführung des Vorhabens gegeben ist. Insbesondere in Bezug auf die Beteiligung an öffentlichen Auftragsvergaben, die für mittelständische Unternehmen sehr lukrativ sein können, treffen die Mittelstandsförderungsgesetze der Bundesländer Regelungen.
Einhergehend mit den Grundsätzen des öffentlichen Vergaberechts sind kleine und mittlere Unternehmen an der Vergabe öffentlicher Aufträge zu beteiligen. Aus diesem Grunde wird zusätzlich, sofern möglich, der Auftrag in Teil- und Fachlose gesplittet und sowie die Streuung von Aufträgen auf unterschiedliche Unternehmen angeordnet, um die Vergabe an so genannte „Haus- und Hoflieferanten“ zu vermeiden. Auf diese Weise wird zudem verhindert, dass kleine und mittelständische Unternehmen durch zu große Aufträge, für die sie keine ausreichenden finanziellen oder personellen Kapazitäten vorweisen, vom Wettbewerb ausgeschlossen werden und ihre Wettbewerbsfähigkeit behalten.
Fazit
Um ihre mittelständischen Interessen zu verfolgen, können kleine und mittlere Unternehmen sich insbesondere an der öffentlichen Auftragsvergabe beteiligen, von der sie im Gegensatz zu der Auftragsvergabe durch Private nicht ausgeschlossen werden können. In diesem Zuge sichern und bekräftigen die Mittelstandsförderungsgesetze zusätzlich die Einhaltung des Vergaberechts durch die öffentlichen Auftraggeber.
Als Prüfer, insbesondere der Vergaberechtsstelle, lag sein Schwerpunkt mehrere Jahre in den Bereichen Zuwendungs-, Vergabe- und EU-Beihilfenrecht. Jetzt ist Michael Pilarski als Volljurist in der Rechtsabteilung der NBank in den Bereichen Vergabe-, Vertrags- sowie Auslagerungsmanagement tätig. Darüber hinaus sitzt er der Vergabekammer Niedersachsen bei, ist zugelassener Rechtsanwalt, übernimmt Referententätigkeiten sowie Schulungen im Zuwendungs- und Vergaberecht und ist Autor verschiedener Veröffentlichungen.Homepage: https://www.kanzlei-pilarski.de/de/