Vergabelexikon
Rüge
Grundsätzlich ist ein Nachprüfungsantrag nur zulässig, wenn der Antragsteller den Vergaberechtsverstoß zuvor rechtzeitig gerügt hat und der Auftraggeber so Gelegenheit hatte, diesen zu beseitigen. Nach Eingang der Nichtabhilfeentscheidung bleiben dem Bieter gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB 15 Kalendertage zur Einleitung des Nachprüfungsantrags – dies gilt zumindest im Falle einer ordnungsgemäßen Belehrung über diese Frist. Die Einzelheiten an die zeitlichen Anforderungen der Rüge ergeben sich aus § 160 Abs. 3 GWB.
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte
Die wichtigsten Fakten rund um die Rüge haben wir Ihnen in einem FAQ-Blatt zusammengestellt.
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