Angebotsabgabe
Seit dem 19. Oktober 2018 dürfen Angebote oberhalb der geltenden Schwellenwerte nur noch elektronisch (elektronische Angebotsabgabe) eingereicht werden. Andere als elektronische Angebote werden außer in wenigen Ausnahmefällen (z.B. Vergaben nach VSVgV), nicht mehr entgegengenommen und im Vergabeverfahren berücksichtigt.
Unterhalb der geltenden Schwellenwerte gilt für öffentliche Auftraggeber in Baden-Württemberg Folgendes: Im Rahmen von nationalen Bauvergaben wird den Auftraggebern weiterhin eine Wahlfreiheit zwischen elektronischen und schriftlichen Angeboten eingeräumt. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, 2 VOB/A dürfen Auftraggeber seit dem 19.Oktober 2018 selbst
darüber entscheiden, ob sie schriftliche Angebote zulassen oder nicht. Bei der Vergabe von öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nach der UVgO müssen Auftraggeber elektronisch eingereichte Angebote seit dem 1. Januar 2019 akzeptieren (§ 38 Abs. 2 UVgO). Seit dem 1. Januar 2020 ist die elektronische Angebotsabgabe verpflichtend (§ 38 Abs. 3 UVgO).
Bei jeder Form der Angebotsübermittlung muss der Geheimwettbewerb gewahrt werden. Die Vertraulichkeit der Angebote ist sicherzustellen, beispielsweise durch Einreichung in einem verschlossenen Umschlag oder in verschlüsselter Form. Der Auftraggeber legt auch fest, ob eine Unterschrift erforderlich ist. Nach Abgabe des verbindlichen Angebots ist eine Änderung oder Rücknahme des Angebots nur bis zum Ablauf der Angebotsfrist möglich.
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft
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