Fachbeitrag

Gütezeichen als Nachweis

Grafische oder schriftliche Produktkennzeichnungen, die eine Aussage über die Qualität, Sicherheitsanforderungen oder Umwelteigenschaften eines Produktes geben, werden als „Gütezeichen“ (Gütesiegel, Qualitätssiegel) bezeichnet. Gütezeichen werden hauptsächlich in nationale Standards, wie etwa „Geprüfte Sicherheit“ (GS), „RAL“ (Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V.) oder „CE-Kennzeichen“ der Europäischen Gemeinschaft eingeteilt. Gütezeichen bringen Vorteile für Bieter und Auftraggeber. Sie vereinfachen den Nachweis, dass eine Leistung den Anforderungen des Auftraggebers, wie etwa technischen Spezifikationen entspricht. Durch eine Vorgabe, dass das ausgeschriebene Produkt ein bestimmtes Gütezeichen haben muss, kann der Wettbewerb eingeschränkt werden. Das Vergaberecht knüpft daher strenge Voraussetzungen an die zwingende Verwendung von Gütezeichen. Nicht jedes Gütezeichen darf verwendet werden.

Vergaberechtliche Anforderungen an Gütezeichen

Die Anforderungen an ein Gütezeichen müssen objektiv nachprüfbar und nicht diskriminierend sein. Ihre Festlegung erfolgt unabhängig, ohne Einflussnahme von Dritten, die eventuell durch die Anforderung provitieren könnten. Das Gütezeichen muss im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens, an dem alle interessierten Kreise – wie etwa staatliche Stellen, Verbraucher, Sozialpartner, Hersteller, Händler und Nichtregierungsorganisationen – teilnehmen können, entwickelt worden sein. Alle betroffenen Unternehmen müssen Zugang zum Gütezeichen haben.

In Vergabeverfahren dürfen nur dann all jene Gütezeichen verlangt werden, wenn diese mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und für die Bestimmung der Merkmale des Auftragsgegenstandes geeignet sind.

Gleichwertige Gütezeichen

Verlangt der Auftraggeber nicht, dass alle Anforderungen des Gütezeichens erfüllt werden, muss er angeben, welche Anforderungen gemeint sind und diese konkret benennen. Auftraggeber, die ein bestimmtes Gütezeichen fordern, müssen dem Gütezeichen gleichwertige akzeptieren, die die Anforderungen des genannte Gütezeichens ebenso erfüllen. Dies gilt insbesondere für Gütezeichen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurden und dem hiesigen entsprechen.

Gleichwertig ist der Nachweis, wenn er identischen oder jedenfalls vergleichbaren Anforderungen wie das gewünschte Gütezeichen unterliegt. Die Beweislast für ein alternativ vorgelegtes Gütezeichen, das gleichwertige Anforderungen an die Leistung stellt, liegt beim vorlegenden Bieter.

Andere Belege

Ein öffentlicher Auftraggeber muss andere Belege als die geforderten Gütezeichen akzeptieren, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, keine Möglichkeit hatte, das geforderte oder gleichwertige Gütezeichen innerhalb einer angemessenen Frist zu erlangen. Der Wirtschaftsteilnehmer muss nachweisen, dass die von ihm zu erbringende Leistung die Anforderungen des geforderten Gütezeichens oder die vom öffentlichen Auftraggeber angegebenen spezifischen Anforderungen erfüllt.

Rechtsvorschriften

§ 34 VgV, § 24, § 45 Abs. 4 UVgO, § 7 a Abs. 6 EU VOB/A.

Grafische oder schriftliche Produktkennzeichnungen, die eine Aussage über die Qualität, Sicherheitsanforderungen oder Umwelteigenschaften eines Produktes geben, werden als „Gütezeichen“ (Gütesiegel, Qualitätssiegel) bezeichnet. Gütezeichen werden hauptsächlich in nationale Standards, wie etwa „Geprüfte Sicherheit“ (GS), „RAL“ (Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V.) oder „CE-Kennzeichen“ der Europäischen Gemeinschaft eingeteilt. Gütezeichen bringen Vorteile für Bieter und Auftraggeber. Sie vereinfachen den Nachweis, dass eine Leistung den Anforderungen des Auftraggebers, wie etwa technischen Spezifikationen entspricht. Durch eine Vorgabe, dass das ausgeschriebene Produkt ein bestimmtes Gütezeichen haben muss, kann der Wettbewerb eingeschränkt werden. Das Vergaberecht knüpft daher strenge Voraussetzungen an die zwingende Verwendung von Gütezeichen. Nicht jedes Gütezeichen darf verwendet werden.

Vergaberechtliche Anforderungen an Gütezeichen

Die Anforderungen an ein Gütezeichen müssen objektiv nachprüfbar und nicht diskriminierend sein. Ihre Festlegung erfolgt unabhängig, ohne Einflussnahme von Dritten, die eventuell durch die Anforderung provitieren könnten. Das Gütezeichen muss im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens, an dem alle interessierten Kreise – wie etwa staatliche Stellen, Verbraucher, Sozialpartner, Hersteller, Händler und Nichtregierungsorganisationen – teilnehmen können, entwickelt worden sein. Alle betroffenen Unternehmen müssen Zugang zum Gütezeichen haben.

In Vergabeverfahren dürfen nur dann all jene Gütezeichen verlangt werden, wenn diese mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und für die Bestimmung der Merkmale des Auftragsgegenstandes geeignet sind.

 

Gleichwertige Gütezeichen

Verlangt der Auftraggeber nicht, dass alle Anforderungen des Gütezeichens erfüllt werden, muss er angeben, welche Anforderungen gemeint sind und diese konkret benennen. Auftraggeber, die ein bestimmtes Gütezeichen fordern, müssen dem Gütezeichen gleichwertige akzeptieren, die die Anforderungen des genannte Gütezeichens ebenso erfüllen. Dies gilt insbesondere für Gütezeichen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurden und dem hiesigen entsprechen.

Gleichwertig ist der Nachweis, wenn er identischen oder jedenfalls vergleichbaren Anforderungen wie das gewünschte Gütezeichen unterliegt. Die Beweislast für ein alternativ vorgelegtes Gütezeichen, das gleichwertige Anforderungen an die Leistung stellt, liegt beim vorlegenden Bieter.

Andere Belege

Ein öffentlicher Auftraggeber muss andere Belege als die geforderten Gütezeichen akzeptieren, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, keine Möglichkeit hatte, das geforderte oder gleichwertige Gütezeichen innerhalb einer angemessenen Frist zu erlangen. Der Wirtschaftsteilnehmer muss nachweisen, dass die von ihm zu erbringende Leistung die Anforderungen des geforderten Gütezeichens oder die vom öffentlichen Auftraggeber angegebenen spezifischen Anforderungen erfüllt.

Rechtsvorschriften

§ 34 VgV, § 24, § 45 Abs. 4 UVgO, § 7 a Abs. 6 EU VOB/A.

Autor

Gelernter Kommunalbeamter, u. a. Leiter der Abteilung Wirtschaftsförderung, Industrieansiedlung und Recht der Stadt Schwandorf, viele Jahre Prüfer im kommunalen und staatlichen Bereich, u. a. für Vergaben. Zahlreiche Veröffentlichungen in namhaften Fachzeitschriften sowie Autor des in der 5. Auflage im Beck-Verlag erschienen Kommentars zur Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen. Lehrbeauftragter u.a. bei der Hochschule in Osnabrück sowie Referent an verschiedenen Vergaberechtstagen.

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