Je nachdem, wie diese Bieter ausgesucht werden, unterscheidet man die beschränkte Ausschreibung mit und ohne Teilnahmewettbewerb.
Das Verfahren der beschränkten Ausschreibung
Wird ein Teilnahmewettbewerb vorgeschaltet, ruft der Auftraggeber öffentlich zur Abgabe eines Teilnahmeantrags auf. Im Teilnahmeantrag haben die Bewerber ihre Eignung nachzuweisen und zu den unternehmensbezogenen Ausschlussgründen Stellung zu nehmen. Die geeigneten Bewerber und nur diese werden zur Angebotsabgabe aufgefordert. Wer ungeeignet ist, wird bereits im Teilnahmewettbewerb ausgeschlossen.
Auftraggeber haben die Möglichkeit, die Anzahl derjenigen Bewerber, die sie zur Angebotsabgabe auffordern, zu begrenzen. Es müssen mindestens drei Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, damit während der Angebotsphase noch Wettbewerb (Wettbewerbsgrundsatz) unter den Bietern besteht. Die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern ist anhand vorher bekanntgegebener, objektiver Auswahlkriterien möglich. Gängige Auswahlkriterien sind zum Beispiel die Vergleichbarkeit der Referenzprojekte mit dem ausgeschriebenen Projekt oder die Höhe der Umsätze.
Was auf nationaler Ebene die beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb ist, entspricht auf europäischer Ebene dem Nichtoffenen Verfahren, das stets einen Teilnahmewettbewerb erfordert. Eine der beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergleichbare Verfahrensart bei europaweiten Ausschreibungen gibt es nicht.
Keine Bevorzugung mehr – Die Gleichstellung der beschränkten Ausschreibung mit der öffentlichen Ausschreibung
Die beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb ist neuerdings der öffentlichen Ausschreibung gleichgestellt: Auftraggeber haben nach der VOB/A 2019 und der UVgO die freie Wahl zwischen diesen beiden Verfahrensarten. Damit ist der Vorrang der öffentlichen Ausschreibung, wie es die VOL/A 2009 noch vorsah, aufgehoben. Dies gilt aber nur für jene Bundesländer, die die VOB/A 2019 und/oder die UVgO eingeführt haben.
Ohne Teilnahmewettbewerb ist nur sehr selten möglich
Für Auftraggeber ist die beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb besonders interessant, weil sie den Kreis der Bieter von vornherein selbst bestimmen dürfen. Die einzigen verfahrensrechtlichen Vorgaben lauten insoweit, dass der Auftraggeber nur geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe auffordern darf und möglichst zwischen den Unternehmen wechseln soll.
Weil der Auftraggeber die Bieter selbst auswählt und dadurch den Wettbewerb erheblich einschränkt, darf diese Verfahrensart nur ausnahmsweise in den ausdrücklich normierten Fällen gewählt werden.
Beispiel: Zulässig ist die beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, wenn in einer vorangegangenen öffentlichen Ausschreibung kein oder kein wertungsfähiges Angebot eingegangen ist. Zulässig ist sie etwa auch bei kleineren Aufträgen, wenn konkret festgelegte Wertgrenzen eingehalten werden.
Nutzen Sie die Teilnahme an einer beschränkten Ausschreibung!
Wenn Sie aufgefordert werden, ein Angebot abzugeben, haben Sie die erste große Hürde genommen: Entweder haben Sie sich im vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb durchgesetzt oder der Auftraggeber hat Sie ohne Teilnahmewettbewerb als geeignet angesehen! In jedem Fall gehören Sie zu einem der (regelmäßig wenigen) Glücklichen, die ein konkretes Angebot in einer beschränkten Ausschreibung unterbreiten dürfen.
In der anschließenden Angebotsphase unterscheidet sich die beschränkte Ausschreibung nicht mehr von einer öffentlichen Ausschreibung: Der Auftraggeber vergibt den Auftrag nach den bekanntgegeben Zuschlagskriterien. Verhandlungen sind nicht erlaubt, d.h. nach Ablauf der Angebotsfrist darf nicht mehr über den Angebotsinhalt verhandelt werden.
Fazit
- Die beschränkte Ausschreibung ist eine nationale Verfahrensart.
- Es gibt sie mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb. Im Teilnahmewettbewerb prüft der Auftraggeber die Eignung aller interessierten Bewerber.
- In seltenen Fällen gibt es sie ohne Teilnahmewettbewerb. Dann wählt der Auftraggeber die geeigneten Bieter eigenständig aus.
- Ob mit oder ohne Teilnahmewettbewerb: Am Ende fordert der Auftraggeber nur eine begrenzte Anzahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe auf.
- Während der Angebotsphase gelten die gleichen Regeln wie in der öffentlichen Ausschreibung.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Vergaberecht in der Kanzlei Baumeister in Münster. Er berät seit über 10 Jahren Unternehmen und Auftraggeber in allen vergaberechtlichen Fragestellungen. Er ist Lehrbeauftragter für Vergabe- und Immobilienrecht an der Fachhochschule Münster und als Referent bei der Rechtsanwaltskammer Hamm und diversen Inhouse-Schulungen tätig.