Fachbeitrag

Bedeutung und Inhalt der Leistungsbeschreibung

Eine Ausschreibung ohne Leistungsbeschreibung ist unvorstellbar, denn ohne die darin enthaltenen rahmengebenden Anforderungen ließe sich kein Angebot erstellen. Welche Inhalte umfasst sie und welchen Anforderungen muss der Auftraggeber unbedingt gerecht werden? In unserem Teil 1 zur Leistungsbeschreibung klären wir auf.

Bedeutung der Leistungsbeschreibung

Die Leistungsbeschreibung bildet im Grunde das Kernstück eines jeden Vergabeverfahrens. Mit ihr beschreibt und konkretisiert der Auftraggeber den von ihm gewünschten Auftragsgegenstand nach Art, Umfang, Ort und Zeit. Die dabei getroffenen Festlegungen binden den Auftraggeber und haben zudem Auswirkungen auf die Wahl der Verfahrensart sowie auf die Festlegung der Eignungs– und Zuschlagskriterien. Auf Bieterseite bildet die Leistungsbeschreibung die Kalkulationsgrundlage für die Unternehmen, nach der sie ihre Angebote erstellen. Weicht der Unternehmer mit seinem Angebot zu stark vom Inhalt der Leistungsbeschreibung ab, riskiert er damit den Ausschluss seines Angebotes vom weiteren Vergabeverfahren. Denn: Die Leistungsbeschreibung dient dazu, innerhalb eines Vergabeverfahrens vergleichbare Angebote einzuholen, die dem konkreten Beschaffungsbedarf des Auftraggebers entsprechen.

Darüber hinaus bildet sie zusammen mit den übrigen Vertragsbedingungen auch die spätere Vertragsgrundlage zwischen dem bezuschlagten Unternehmen und dem Auftraggeber. Fehler oder Lücken in der Leistungsbeschreibung können demnach weitreichende Folgen für das Vergabeverfahren und für die spätere Vertragsdurchführung haben und sind immer wieder Gegenstand vieler Auseinandersetzungen zwischen den Verfahrensbeteiligten.

Regelungen zur Leistungsbeschreibung finden sich an verschiedenen Stellen im Gesetz:

  • § 121 GWB
  • §§ 31, 32 VgV
  • § 28 SektVO
  • § 15 KonzVgV
  • § 7 VOB/A
  • § 7 EU VOB/A
  • § 23 UVgO

Anforderungen und Inhalt der Leistungsbeschreibung

Das GWB bildet den Ausgangspunkt für den Inhalt der Leistungsbeschreibung bei allen Verfahrensarten. Nach den entsprechenden Vorschriften enthält die Leistungsbeschreibung die Funktions- oder Leistungsanforderungen an die zu erbringende Leistung (Beschaffungsvorhaben), die für die Erstellung des Angebots erforderlich sind, sowie die Umstände und Bedingungen der Leistungserbringung. Folglich kann die Leistungsbeschreibung entweder durch ein Leistungsverzeichnis oder ein Leistungsprogramm erfolgen.

Unabhängig von der jeweiligen Beschreibungsart ist der Beschaffungsgegenstand so eindeutig und erschöpfend wie möglich zu beschreiben, sodass die Beschreibung für alle Bieter gleich verständlich ist. Nur so können die Angebote miteinander verglichen werden. Diese Voraussetzungen sind regelmäßig dann erfüllt, wenn es sich für den (fachkundigen) Bieter ohne weiteres ergibt, welche Leistungen der Auftraggeber zu welcher Zeit, für welche Zeiträume, in welcher Menge und Qualität erbracht haben will. Ebenfalls sind bei der Vergabe von Leistungen, die von Menschen genutzt werden soll, grundsätzlich auch Kriterien für einen barrierefreien Zugang in der Leistungsbeschreibung zu berücksichtigen.

Als fester Bestandteil des Vergabeverfahrens ist die Leistungsbeschreibung gemäß § 121 Abs. 3 GWB stets Teil der Vergabeunterlagen.

Grundsatz der wettbewerbsoffenen Gestaltung

Obendrein muss die Leistungsbeschreibung so gefasst sein, dass kein Bieter diskriminiert und der Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise erschwert wird. In der Leistungsbeschreibung darf grundsätzlich auch nicht auf bestimmte Produkte, Herkunft oder auf besondere Verfahren, welche die Erzeugnisse oder Dienstleistungen bestimmter Unternehmen kennzeichnen, verwiesen werden (Grundsatz der Produktneutralität). Ein Verstoß gegen diese Grundsätze kann im Zweifel zur Aufhebung des Vergabeverfahrens führen und Unternehmen können als Bieter oder Bewerber zivilrechtliche Schadensersatzansprüche stellen.

Fazit

Die Leistungsbeschreibung ist der wichtigste Teil der Vergabeunterlagen und muss dementsprechend streng nach den gesetzlichen Vorgaben gestaltet sein. Andernfalls besteht die Gefahr, dass sowohl das Vergabeverfahren als auch die spätere Vertragsdurchführung angreifbar sind.

Informationen und Beratung zum Vergaberecht erhalten Sie bei FPS Rechtsanwälte und Notare, Berlin, Frankfurt, Hamburg, Düsseldorf, unter vergaberecht@fps-law.de.

Eine Ausschreibung ohne Leistungsbeschreibung ist unvorstellbar, denn ohne die darin enthaltenen rahmengebenden Anforderungen ließe sich kein Angebot erstellen. Welche Inhalte umfasst sie und welchen Anforderungen muss der Auftraggeber unbedingt gerecht werden? In unserem Teil 1 zur Leistungsbeschreibung klären wir auf.

Bedeutung der Leistungsbeschreibung

Die Leistungsbeschreibung bildet im Grunde das Kernstück eines jeden Vergabeverfahrens. Mit ihr beschreibt und konkretisiert der Auftraggeber den von ihm gewünschten Auftragsgegenstand nach Art, Umfang, Ort und Zeit. Die dabei getroffenen Festlegungen binden den Auftraggeber und haben zudem Auswirkungen auf die Wahl der Verfahrensart sowie auf die Festlegung der Eignungs– und Zuschlagskriterien. Auf Bieterseite bildet die Leistungsbeschreibung die Kalkulationsgrundlage für die Unternehmen, nach der sie ihre Angebote erstellen. Weicht der Unternehmer mit seinem Angebot zu stark vom Inhalt der Leistungsbeschreibung ab, riskiert er damit den Ausschluss seines Angebotes vom weiteren Vergabeverfahren. Denn: Die Leistungsbeschreibung dient dazu, innerhalb eines Vergabeverfahrens vergleichbare Angebote einzuholen, die dem konkreten Beschaffungsbedarf des Auftraggebers entsprechen.

Darüber hinaus bildet sie zusammen mit den übrigen Vertragsbedingungen auch die spätere Vertragsgrundlage zwischen dem bezuschlagten Unternehmen und dem Auftraggeber. Fehler oder Lücken in der Leistungsbeschreibung können demnach weitreichende Folgen für das Vergabeverfahren und für die spätere Vertragsdurchführung haben und sind immer wieder Gegenstand vieler Auseinandersetzungen zwischen den Verfahrensbeteiligten.

Regelungen zur Leistungsbeschreibung finden sich an verschiedenen Stellen im Gesetz:

  • § 121 GWB
  • §§ 31, 32 VgV
  • § 28 SektVO
  • § 15 KonzVgV
  • § 7 VOB/A
  • § 7 EU VOB/A
  • § 23 UVgO

Anforderungen und Inhalt der Leistungsbeschreibung

Das GWB bildet den Ausgangspunkt für den Inhalt der Leistungsbeschreibung bei allen Verfahrensarten. Nach den entsprechenden Vorschriften enthält die Leistungsbeschreibung die Funktions- oder Leistungsanforderungen an die zu erbringende Leistung (Beschaffungsvorhaben), die für die Erstellung des Angebots erforderlich sind, sowie die Umstände und Bedingungen der Leistungserbringung. Folglich kann die Leistungsbeschreibung entweder durch ein Leistungsverzeichnis oder ein Leistungsprogramm erfolgen.

Unabhängig von der jeweiligen Beschreibungsart ist der Beschaffungsgegenstand so eindeutig und erschöpfend wie möglich zu beschreiben, sodass die Beschreibung für alle Bieter gleich verständlich ist. Nur so können die Angebote miteinander verglichen werden. Diese Voraussetzungen sind regelmäßig dann erfüllt, wenn es sich für den (fachkundigen) Bieter ohne weiteres ergibt, welche Leistungen der Auftraggeber zu welcher Zeit, für welche Zeiträume, in welcher Menge und Qualität erbracht haben will. Ebenfalls sind bei der Vergabe von Leistungen, die von Menschen genutzt werden soll, grundsätzlich auch Kriterien für einen barrierefreien Zugang in der Leistungsbeschreibung zu berücksichtigen.

Als fester Bestandteil des Vergabeverfahrens ist die Leistungsbeschreibung gemäß § 121 Abs. 3 GWB stets Teil der Vergabeunterlagen.

Grundsatz der wettbewerbsoffenen Gestaltung

Obendrein muss die Leistungsbeschreibung so gefasst sein, dass kein Bieter diskriminiert und der Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise erschwert wird. In der Leistungsbeschreibung darf grundsätzlich auch nicht auf bestimmte Produkte, Herkunft oder auf besondere Verfahren, welche die Erzeugnisse oder Dienstleistungen bestimmter Unternehmen kennzeichnen, verwiesen werden (Grundsatz der Produktneutralität). Ein Verstoß gegen diese Grundsätze kann im Zweifel zur Aufhebung des Vergabeverfahrens führen und Unternehmen können als Bieter oder Bewerber zivilrechtliche Schadensersatzansprüche stellen.

Fazit

Die Leistungsbeschreibung ist der wichtigste Teil der Vergabeunterlagen und muss dementsprechend streng nach den gesetzlichen Vorgaben gestaltet sein. Andernfalls besteht die Gefahr, dass sowohl das Vergabeverfahren als auch die spätere Vertragsdurchführung angreifbar sind.

Informationen und Beratung zum Vergaberecht erhalten Sie bei FPS Rechtsanwälte und Notare, Berlin, Frankfurt, Hamburg, Düsseldorf, unter vergaberecht@fps-law.de.

Autor

Aline Fritz berät, mit über 15 Jahren Erfahrung im Vergaberecht, sowohl die öffentliche Hand als auch Bieter in allen Phasen von Vergabeverfahren. Seit 2001 ist sie als Rechtsanwältin zugelassen und seit 2002 bei FPS in Frankfurt am Main tätig. Zuvor war sie Leiterin der Geschäftsstelle des forum vergabe e.V. beim BDI in Berlin. Aline Fritz hat umfassende Erfahrung in der Vertretung vor diversen Vergabekammern und Vergabesenaten der OLG. Sie hält regelmäßige Vorträge und Schulungen zum Vergaberecht und kann zahlreiche Publikationen von vergaberechtlichen Fachbeiträgen vorweisen. Homepage: https://fps-law.de/de/anwaelte-notare/aline-fritz.html/

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