Berufsanfänger sind zu beteiligen
Zum 18. April 2016 haben sich das europäische und somit das nationale Vergaberecht im Hinblick auf den „Nachwuchs“ grundlegend verändert, sagt der Architekt und Stadtplaner Dipl.-Ing. Oliver Voitl, Referent Vergabe und Wettbewerb in der Bayerischen Architektenkammer. Bis dato sollten kleinere Büros und Berufsanfänger „nur“ angemessen beteiligt werden. „Einem Anwendungsbefehl kam das aber nicht gleich.“ Nun aber sei diese Berufsgruppe gemäß § 75 Abs. 4 VgV zwingend bei geeigneten Maßnahmen zu beteiligen. „Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass eine Vergabestelle nun triftige Gründe finden muss, warum eine Einfachsporthalle für eine Beteiligung der genannten Gruppierung nicht geeignet sein soll.“ Hat sie diese triftigen Gründe nicht, könne sie sich damit eventuell sogar vergaberechtlich angreifbar machen.
Bieter benötigen Referenzen. Auch in diesem Punkt gebe es eine Verbesserung, so Oliver Voitl. Zum einen dürfe nicht mehr verlangt werden, dass dieselbe Nutzungsart schon einmal geplant oder realisiert wurde (§ 75 Abs. 5 VgV), zum anderen könne die Vergabestelle nun den bisher auf 3 Jahre begrenzten Referenzzeitraum ausweiten (§ 46 Abs. 3 Pkt. 1 VgV).
Eigenerklärungen vorlegen
Einen dritten Aspekt des neuen Vergaberechts hebt Architekt Voitl hervor: Die Eignungsleihe wurde gegenüber der VOF gestärkt (§ 75 Abs. 1 VgV). Zum einen sei die Rechtsnatur zwischen Bewerber/Bieter und dem eignungsleihenden „Unternehmen“ nicht vorgegeben. Zum anderen sei durch die Gesetzesänderung in der Bewerbungsstufe gem. § 48 Abs. 1 grundsätzlich nur die Vorlage von Eigenerklärungen vorgesehen. „Nachweise der Eignung müssen dann erst bzw. nur die ausgewählten Bewerber vorlegen.“
Bzgl. der Eignungsleihe bedeute dies, dass diese in der Bewerbung benannt und vom Eignungsleiher bestätigt sein müsse. „Bei Planungswettbewerben muss im Gegensatz zur VOF die Eignung nun erst von den Preisträgern und nicht von allen Bewerbern zum Wettbewerb nachgewiesen werden.“
Qualifikation aufbauen in kleinen Projekten
Oliver Voitl warnt davor, die öffentliche Hand als Auftraggeber überzubewerten. Laut einer aktuellen Umfrage der bayerischen und der nordrheinwestfälischen Kammern betrage der Anteil öffentlicher Auftraggeber bei den Büros maximal zwischen 10 und 20 Prozent, abhängig von der Bürogröße. Und: Berufsanfänger sollten sich nicht unbedingt als 2-Mann-Büro auf 20 Mio. Projekte der öffentlichen Hand bewerben. Er rät ihnen, ihre Qualifikation über kleinere Projekte aufzubauen und/oder die geforderten Eignungen über Eignungsleihe bzw. Netzwerke zu erreichen.
Lesen Sie am 28. März 2017 über IT-Startups und den Staat.
Berufsanfänger sind zu beteiligen
Zum 18. April 2016 haben sich das europäische und somit das nationale Vergaberecht im Hinblick auf den „Nachwuchs“ grundlegend verändert, sagt der Architekt und Stadtplaner Dipl.-Ing. Oliver Voitl, Referent Vergabe und Wettbewerb in der Bayerischen Architektenkammer. Bis dato sollten kleinere Büros und Berufsanfänger „nur“ angemessen beteiligt werden. „Einem Anwendungsbefehl kam das aber nicht gleich.“ Nun aber sei diese Berufsgruppe gemäß § 75 Abs. 4 VgV zwingend bei geeigneten Maßnahmen zu beteiligen. „Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass eine Vergabestelle nun triftige Gründe finden muss, warum eine Einfachsporthalle für eine Beteiligung der genannten Gruppierung nicht geeignet sein soll.“ Hat sie diese triftigen Gründe nicht, könne sie sich damit eventuell sogar vergaberechtlich angreifbar machen.
Bieter benötigen Referenzen. Auch in diesem Punkt gebe es eine Verbesserung, so Oliver Voitl. Zum einen dürfe nicht mehr verlangt werden, dass dieselbe Nutzungsart schon einmal geplant oder realisiert wurde (§ 75 Abs. 5 VgV), zum anderen könne die Vergabestelle nun den bisher auf 3 Jahre begrenzten Referenzzeitraum ausweiten (§ 46 Abs. 3 Pkt. 1 VgV).
Eigenerklärungen vorlegen
Einen dritten Aspekt des neuen Vergaberechts hebt Architekt Voitl hervor: Die Eignungsleihe wurde gegenüber der VOF gestärkt (§ 75 Abs. 1 VgV). Zum einen sei die Rechtsnatur zwischen Bewerber/Bieter und dem eignungsleihenden „Unternehmen“ nicht vorgegeben. Zum anderen sei durch die Gesetzesänderung in der Bewerbungsstufe gem. § 48 Abs. 1 grundsätzlich nur die Vorlage von Eigenerklärungen vorgesehen. „Nachweise der Eignung müssen dann erst bzw. nur die ausgewählten Bewerber vorlegen.“
Bzgl. der Eignungsleihe bedeute dies, dass diese in der Bewerbung benannt und vom Eignungsleiher bestätigt sein müsse. „Bei Planungswettbewerben muss im Gegensatz zur VOF die Eignung nun erst von den Preisträgern und nicht von allen Bewerbern zum Wettbewerb nachgewiesen werden.“
Qualifikation aufbauen in kleinen Projekten
Oliver Voitl warnt davor, die öffentliche Hand als Auftraggeber überzubewerten. Laut einer aktuellen Umfrage der bayerischen und der nordrheinwestfälischen Kammern betrage der Anteil öffentlicher Auftraggeber bei den Büros maximal zwischen 10 und 20 Prozent, abhängig von der Bürogröße. Und: Berufsanfänger sollten sich nicht unbedingt als 2-Mann-Büro auf 20 Mio. Projekte der öffentlichen Hand bewerben. Er rät ihnen, ihre Qualifikation über kleinere Projekte aufzubauen und/oder die geforderten Eignungen über Eignungsleihe bzw. Netzwerke zu erreichen.
Lesen Sie am 28. März 2017 über IT-Startups und den Staat.
Promotion in Politikwissenschaften. Ressortleiterin (Print, Web) bei der Bayerischen Staatszeitung, u.a. verantwortlich für den Bereich Planen & Bauen, Ausschreibung & Vergabe. Heute freiberufliche Beratungstätigkeit im Bereich Marketing & Kommunikation (online, offline, multimedial), Öffentlichkeitsarbeit & PR, Messe- & Eventmanagement.